Abwahl

Abwahl von gewählten Schülervertretern:innen

Ein:e Schülervertreter:in kann aus dem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, dass von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird. Die wahlberechtigten Schüler müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht.

[Fundstelle: § 5 Abs. 3 SMVV]

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