Abwahl von gewählten Schülervertretern:innen
Ein:e Schülervertreter:in kann aus dem Amt vor Ablauf seiner Amtszeit nur dadurch abberufen werden, wenn von der Mehrheit der Wahlberechtigten ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit gewählt wird. Die wahlberechtigten Schüler:innen müssen zur Wahl eines Nachfolgers eingeladen werden, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht.
[Fundstelle: § 5 Abs. 3 SMVV]