Regionale Schülervernetzung

Ein Gremium, das sich aus Schüler:innen mehrer Schulen aus einer Region/Stadt zusammensetzt.
 
Regionale Schülervernetzungen bieten die Möglichkeit, dass sich SMV untereinander vernetzen und zusammenarbeiten. Im Gesetz heißen „Arbeitskreise der Schüler“ und sind in § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes verankert.

Schulgesetz: § 69 Abs. 4 Arbeitskreise der Schüler

Im Rahmen der Schülermitverantwortung können sich Schüler mehrerer Schulen zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Veranstaltungen durchzuführen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule. An den Sitzungen kann ein Verbindungslehrer der beteiligten Schulen mit beratender Stimme teilnehmen.

SMV-Verordnung: § 18 Klassenschülerversammlung

(1) Die Arbeitskreise der Schüler mehrerer Schulen gemäß § 69 Abs. 4 des Schulgesetzes wählen nach den Grundsätzen von § 5 Abs. 1 aus ihrer Mitte jeweils einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Im übrigen können sich die Arbeitskreise eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere das Nähere über die Aufgaben, die Mitgliedschaft und die Wahl von Schülern, denen besondere Aufgaben übertragen werden, regeln kann. Die Geschäftsordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen.

(2) Die Schülersprecher der am Arbeitskreis beteiligten Schulen teilen ihrem Schulleiter die Teilnahme am Arbeitskreis mit und nennen ihm den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die beteiligten Schulen. Der Vorsitzende des Arbeitskreises teilt dies der zuständigen Schulaufsichtsbehörde mit.

(3) Die Verbindungslehrer der beteiligten Schulen sprechen sich untereinander über die Teilnahme an den Sitzungen ab.

(4) Die Veranstaltungen können als Schulveranstaltungen durchgeführt werden, wenn sie mehrheitlich von den Schulleitern der beteiligten Schulen sowie gegebenenfalls von dem Schulleiter der Schule, auf deren Schulgelände sie stattfinden sollen, als solche ausdrücklich anerkannt worden sind. Im übrigen gilt § 14 entsprechend.

(5) Die Befreiung vom Unterricht zur Teilnahme an Sitzungen eines Arbeitskreises der Schüler richtet sich nach § 4 Abs. 3 Nr. 6 der Schulbesuchsverordnung.

Stand 01.08.2022 (Landesrecht BW SMVV §18)