Verbindungslehrer & Verbindungslehrerin

Eine vom Schülerrat gewählte Lehrkraft, die die SMV begleitet und unterstützt.

An jeder Schule gibt es eine bis drei Verbingsungslehrer:innen. Sie unterstützen und beraten die Schülervertreter:innen in Ihrer Funktion, sind aber auch Vertrauensvolle Anlaufstelle für die gesamte Schülerschaft.

Wer darf kandidieren?
Alle Lehrkräfte mit mehr als einem halben Lehrauftrag an der Schule dürfen kandidieren.

Wer darf wählen?  
Der Schülerrat wählt die Verbindungslehrkraft.

Wann wird gewählt?
Entweder zu beginn oder ende des Schuljahres wird gewählt. Die Amtszeit beträgt ein oder zwei Jahre – das regelt die SMV-Satzung. 

Wie wird gewählt?
Es gelten die demokratischen Wahlgrundsätze (frei, allgemein, gleich, geheim, unmittelbar). Es wird in getrennten Wahlgängen für jedes Amt gewählt.

Wer leitet die Wahl?
Die Wahlen werden durch den/die Schülersprecher:in geleitet, sollte diese:r ausgeschieden sein, so führt dies der/die stv. Schülersprecher:in.

Wer gewinnt die Wahl?
Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist ein weiterer Wahlgang erforderlich. Es können zwischen 1 und 3 Lehrkräfte gewählt werden – das regelt die SMV-Satzung.

  • kommt gut mit der Schülerschaft klar
  • kann Mediator:in zwischen Schüler- und Lehrerschaft sein
  • kann auch eine Hilfe sein (z.B. beim organisieren)
  • sollte sich Zeit nehmen für die Anliegen der Schülerschaft
  • bereit sein, Konflikte auszuhalten und durchzustehen,
  • flexibel und kompromissbereit sein,
  • auf einen Ausgleich bedacht sein,
  • weder die Interessen der Schüler, der Lehrer noch der Schulleitung einseitig vertreten,
  • Gesetzestexte zur SMV dem Kollegium und den Schülern unterbreiten und verständlich darlegen können,
  • falls notwendig, die Schweigepflicht einhalten
    (z.B. Drogenfälle),
  • bereit sein, sich in SMV-Fragen weiter zu bilden,
  • darauf achten, dass sie SMV-Arbeit an der Schule kontinuierlich weitergeführt wird,
  • Spaß an der Arbeit mit Schülern haben,
  • auch über die Anrechnung der Tätigkeit auf das Regelstundenmaß hinaus, Interesse daran haben,
  • Unterlagen über SMV-Arbeit und Aktivitäten sammeln, ablegen und/oder veröffentlichen,
  • Kontakt zu anderen Schulen pflegen,
  • die eigene Schule in entsprechenden Gremien vertreten (z.B. bei Bezirksarbeitsgemeinschaften),
  • Organisationstalent besitzen,
  • bereit sein zur Eigeninitiative.
  •  
  • Ansprechpartner:in und Mediator:in für Schülerschaft und Kollegium
  • Begleiter:in der SMV, insbesondere der Schülersprecher:innen

 

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können Verbindungslehrer auch in Konfliktsituationen geraten. So können sie die besonderen Aufgaben ihres Amtes und die Loyalitätspflicht gegenüber der Schulleitung in einen Zwiespalt bringen. Auch die von verschiedenen Wunschvorstellungen geprägten Sichtweisen von Schülern und Kollegen über die Rolle der Verbindungslehrer tragen hierzu bei.

Ein kluger Schulleiter weiß deshalb den Wert eines guten Verbindungslehrers wohl zu schätzen. Für dieses zentrale, manchmal „saure” Amt können und sollten sie deshalb auch eine Ermäßigung ihrer Unterrichtsverpflichtung erhalten.

Die Arbeitsbedingungen und Aufgabenfelder

  • sollen von allen am Schulleben Beteiligten tatkräftig unterstützt werden; insbesondere obliegt diese Aufgabe der Schulleitung und dem gesamten Lehrerkollegium.
  • erhalten in Absprache mit der Schulleitung einen Deputatsnachlass; ihre Tätigkeit ist Dienst.
  • können in Fragen der SMV direkt mit den SMV-Beauftragten des Regierungspräsidiums Kontakt aufnehmen.
  • werden vom Schülerrat gewählt.
  • informieren den Schülerrat über die Wahl (Wahlverfahren) und die Aufgaben des Verbindungslehrers.
  • können für ein oder zwei Jahre gewählt werden.
  • können in ihr Amt als alleinige Verbindungslehrer oder zusammen mit maximal zwei weiteren Lehrerinnen und Lehrern gewählt werden.
  • beraten die SMV und unterstützen sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  • wirken bei der Erarbeitung einer SMV-Satzung mit.
  • beraten und informieren die Schüler bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in rechtlichen Fragen (z.B. Schulgesetz, SMV-Verordnung, Notenverordnung, Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen).
  • sollen ihre Beratungskompetenz ständig erweitern und sich in Fragen der SMV weiterbilden.
  • können an allen Veranstaltungen und Sitzungen der SMV teilnehmen.
  • sollten, falls nötig, Schülerratssitzungen vorbereiten helfen und an ihnen beratend teilnehmen.
  • beraten den Protokollanten bei der Anfertigung der Sitzungsprotokolle.
  • sind bei alle Veranstaltungen der SMV rechtzeitig zu unterrichten.
  • unterstützen die SMV bei der Planung, Genehmigung und Organisation von Veranstaltungen (auch bei versicherungsrechtlichen Fragen, der GEMA, des Jugendschutzes, der Finanzierung und Kassenführung).
  • helfen, die Aufsicht bei SMV-Veranstaltungen zu regeln.
  • können bei der Herstellung und Herausgabe einer Schülerzeitung beraten.
  • pflegen den Kontakt mit anderen Schulen.
  • unterstützen die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Klassensprecher und Schülersprecher.
  • bereiten die Schülersprecher, Klassensprecher und den Schülerrat auf seine Aufgaben vor und führen in Absprache mit den Klassenlehrern notwendige „Verhaltenstrainings“ durch.
  • fördern den Kontakt zwischen Schülern, Lehrern, Schulleitung und Eltern.
  • nehmen bei Tagesordnungspunkten zu Themen der SMV beratend an Sitzungen der Schulkonferenz teil.
  • besitzen das Teilnahmerecht bei Lehrerkonferenzen aller Art.
  • beraten auch einzelne Schüler bei persönlichen Problemen im schulischen oder im privaten Bereich, ggf. gemeinsam mit dem Beratungslehrer, dem Oberstufenberater oder dem Drogenbeauftragten.
  • vermitteln in Konfliktfällen; sie informieren sich gründlich über die Vorgänge bei allen Beteiligten und erläutern ihre Rolle. Sie werben um gegenseitiges Verständnis und sind keine Richter, die versuchen die Schuldfrage zu klären. Sie sind Berater und Vermittler, die versuchen, Möglichkeiten zu schaffen, damit die Beteiligten den Konflikt selber regeln können. Gemeinsam mit Schülern und Kollegen erarbeiten sie Lösungsmöglichkeiten, die auf der Basis partnerschaftlicher Kooperation und Kompromissbereitschaft aufbauen.
  • besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sind nicht Interessenvertreter der SMV, der Lehrerschaft oder der Schulleitung. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag verpflichtet sie ebenso wie die Loyalitätspflicht gegenüber der Schulleitung.