Recht

Die SMV ist die organisierte Vertretung der Schülerschaft in der Schule. Daher hat sie viele Rechte, die ermöglichen, dass die SMV, der Schülerrat und andere Schülervertreter:innen frei arbeiten und handeln können.

Hat die SMV auch Pflichten?

 Nein. Die Arbeit der SMV ist komplett freiwillig. Dadurch kann niemand zu etwas gezwungen werden.
 

Die Rechte der SMV ergeben sich aus der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, in der es heißt:

„Die Jugend ist in den Schulen w freien und verantwortungsfreudigen Bürgern zu erziehen und an der Gestaltung des Schullebens zu beteiligen“

Genau beschrieben sind sie im Schulgesetz (§§ 62 bis 70), in der SMV­ Verordnung und in der Konferenzordnung.

Grundlegend für die Arbeit der Schülermitverantwortung ist, dass sie von allen am Schullehen Beteiligten unterstützt wird – diese Unterstützung steht ihr nach dem Schulgesetz auch zu (vgl. § 62 Abs. 3 SchG). Darum kümmern sich von Seiten der Lehrer:innen vor allem die Verbindungslehrer:innen. Sie beraten die SMV, unterstützen sie bei ihren Aufgaben und ihren Vorhaben und sie fördern die Verbindung zu den Lehrer:innen, dem Schulleitung und den Eltern (vgl . § 68 Abs. 2 SchG). Jedoch sollen nicht nur die Verbindungslehrer, sondern alle am Schulleben Beteiligten der SMV bei ihren Projekten, Veranstaltungen und Aktionen helfen und sie unterstützen. Insbesondere sind dadurch auch die Schüler:innen selbst angesprochen, denn die SMV ist – trotz der besonderen Aufgabe der gewählten Schülervertreter:innen – Sache aller Schüler:innen (vgl. § 7 Abs. 1 SMVV).

Alle Beteiligten sollen darüber hinaus die gewählten Klassen- und Schülersprecher:innen bei ihrer Aufgabe unterstützen, die Interessen der Mitschüler:innen zu vertreten. Die SMV-Verordnung sagt ausdrücklich, dass sie in allen geeigneten Aufgabenbereichen der Schule mitarbeiten dürfen (vgl. § 7 Abs. 3 SMVV). Sie nennt dazu drei besonders wichtige Bereiche:

  • Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts im Rahmen der Bildungspläne, einschließlich der Erprobung neuer Unterrichtsformen
  • Beteiligung an Verwaltungs- und Organisationsaufgaben der Schule
  • Teilnahme von Schülervertreter:innen an Teilkonferenzen im Rahmen der Konferenzordnung

Damit alle Schülervertreter:innen ihre Aufgabe erfüllen können, haben sie in der Schule einige Rechte: das Informationsrecht, das Teilnahmerecht an Konferenzen, das Vertretungs- und Vermittlungsrecht, das Beschwerderecht sowie das Anhörungs- und Vorschlagsrecht. (siehe „Wissen A-Z“)

Das Recht der SMV auf Unterstützung: SMV-Stunde und „Schwarzes Brett“

Bei der Unterstützung durch die Schulleitung sind zwei Dinge ganz besonders wichtig, die auch in die SMV-Verordnung aufgenommen wurden: Ein fester Zeitraum innerhalb des Stundeplans für die SMV-Arbeit und ein „Schwarzes Brett“ für die SMV.

Wenn die Schule eine eigene SMV-Stunde vorsieht, können dort Sitzungen abgehalten werden, die SMV’ler:innen haben die Möglichkeit an Veranstaltungen und Projekten zu arbeiten und ihr ehrenamtliches Engagement lässt sich viel besser mit ihren schulischen Verpflichtungen vereinbaren. Die Schulleitung soll deshalb im Rahmen des Möglichen dafür sorgen, dass für die SMV-Arbeit die erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die SMV-Verordnung sagt ausdrücklich, dass eine Stunde in der Woche für die SMV freigehalten werden soll, wenn es stundenplantechnisch nicht unmöglich ist (vgl. § 11 Abs. 1 SMVV). Für Berufsschüler:innen sieht die SMV-Verordnung vor, dass auch sie die Möglichkeit haben sollen, ihren Aufgaben als Schülervertreter:innen nachzukommen, indem sie von ihrem Betrieb für SMV-Aufgaben freigestellt werden. Allerdings sollen dadurch nicht mehr als fünf Tage oder zehn Halbtage im Schuljahr beansprucht werden (vgl. § 12 SMVV).

Auch ein eigenes Schwarzes Brett ist für die SMV sehr wichtig. Dort kann über die SMV-Arbeit informiert werden, Termine werden bekannt gegeben und Veranstaltungen werden beworben. Jeder SMV soll – soweit möglich – ein solches Brett zur Verfügung stehen (vgl. § 15 Abs. 1 SMVV). Wenn kein Brett vorhanden ist, sollte der/die Schülersprecher:in mit der Schulleitung klären, wie für die SMV ein Brett besorgt werden kann. Alle sonstigen Aushänge oder Bekanntmachungen der SMV bedürfen übrigens der vorherigen Genehmigung der Schulleitung; das Gleiche gilt für die Verteilung von Schriften und Flugblättern auf dem Schulgrundstück. Allerdings muss die Schulleitung eine Ablehnung begründen, wenn er die Genehmigung nicht erteilt.

Die Rechte der SMV außerhalb der Schule

Außerhalb der Schule gibt es für die SMV auch Möglichkeiten, sich einzubringen und mitzuwirken. Dazu zählen insbesondere die Möglichkeiten im Schulbeirat, in Arbeitskreisen der SMV oder durch den Landesschülerbeirat.

Der Schulträger, also beispielsweise die Gemeinde oder die Stadt, soll in allen wichtigen Schulangelegenheiten Vertreter:innen der Schulleitung, der Lehrer:innen, der Eltern und der Schüler:innen anhören (vgl. § 49 SchG). Dazu kann der Schulträger einen Schulbeirat als beschließenden oder beratenden Ausschuss bilden. Die Schülervertreter:innen sollten zu den Anhörungen beim Schulträger Einladungen erhalten, um sich dort äußern zu können.

Im Rahmen der Schülermitverantwortung können sich die Schüler:innen mehrerer Schulen auch zu Arbeitskreisen zusammenschließen, um Erfahrungen auszutauschen und um gemeinsame Projekte, Initiativen oder Veranstaltungen durchzuführen. Über die Beteiligung an einem solchen Arbeitskreis entscheidet der Schülerrat der einzelnen Schule (vgl. § 69 Abs. 4 SchG).

Auf Landesebene können die Schülervertreter:innen durch den Landesschülerbeirat mitwirken. Er vertritt in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens die Anliegen der Schüler:innen gegenüber dem Kultusministerium (vgl. § 69 Abs. 1 SchG). Dazu kann der Landesschülerbeirat dem Kultusministerium Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Kultusministerium informiert seinerseits den Landesschülerbeirat über wichtige allgemeine Angelegenheiten und gibt dem Gremium die notwendigen Auskünfte. Außerdem soll das Kultusministerium dem Landesschülerbeirat allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten. Der Landesschülerbeirat hat dann die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu verfassen und auf diese Weise die Interessen der Schüler:innen zu verdeutlichen.

Das schulbezogene Mandat

Die Schülervertreter:innen erhalten mit ihrer Wahl aufgrund des Schulgesetzes und der SMV-Verordnung ein schulbezogenes Mandat. Es bezieht sich im Rahmen ihres Aufgabenkatalogs auf die Probleme der eigenen, örtlichen Schule. Ein Mandat gibt jemandem das Recht, ohne vorherige Rücksprache mit den Wähler:innen oder den Mitgliedern in ihrem Namen Stellung zu beziehen. Der/Die Klassensprecher:in kann also im Namen der Klasse sprechen, der/die Schülersprecher:in im Namen der gesamten Schülerschaft. Diese Interessensvertretung beschränkt sich allerdings auf die eigene Schule. Ein allgemein schulpolitisches Mandat, das über die örtliche Schule hinausgeht, hat der Landesschülerbeirat. Er vertritt die Interessen der Schüler:innen gegenüber dem Kultusministerium und allen weiteren Akteuren auf Landesebene.

Ein allgemeinpolitisches Mandat können der Schülerrat und die Schülervertreter:innen nicht erhalten. Das ist allgemeinpolitischen Vertretungen wie Jugendgemeinderäten, Parteien oder Gewerkschaften vorbehalten. Das bedeutet, dass der Schülerrat beziehungsweise einzelne Schülervertreter:innen keine politischen Stellungnahmen im Namen der Schüler:innen ihrer Schule abgeben können. Dafür haben sie von ihren Wähler:innen nicht den Auftrag erhalten und sind dafür nicht legitimiert. Sie können allerdings zu örtlichen Schulproblemen im Namen der Schüler:innen Stellung nehmen und Forderungen erheben. Natürlich wird durch diese Regelung aber nicht das Recht der Schüler:innen, außerhalb der Schule Vereinigungen zu gründen oder diesen beizutreten, berührt.

Welche Themen sich auf die jeweiligen Mandate beziehen, machen diese Beispiele deutlich:

  • Mandat für die eigene örtliche Schule:
    örtliche Probleme der Schülerbeförderung
    Lehrermangel im Fach Sport an der Schule
    Zusammenarbeit mit anderen Schulen
  • Allgemein schulpolitisches Mandat:
    Änderungen von Gesetzen und Verordnungen
    politischer Kurs des Landes in der Bildungspolitik
    Einführung neuer Schularten in Baden-Württemberg
  • Allgemeinpolitisches Mandat:
    internationaler Bundeswehreinsatz
    Bau von Autobahnen


Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, muss die SMV von allen am Schulleben Beteiligten und von der Schulaufsichtsbehörde unterstützt werden (vgl. § 1 Abs. 1 SMVV). Dazu zählen die Vertreter:innen des staatlichen Schulamts, die SMV-Beauftragten, die Schulleitung, die Klassen- und Fachlehrer:innen und natürlich die Eltern. Andererseits ist aber auch die SMV bei ihrer Arbeit zur Zusammenarbeit aufgefordert. Die Rechte der Schüler:innen sind daher stets im Zusammenhang mit denen der Lehrer:innen und Eltern und im Zusammenhang mit denen der Schulverwaltung zu sehen.