Von der Idee, Schülerinnen und Schüler mehr zu beteiligen, bis zum heutigen Tag war es ein langer Weg. Damit Demokratie an Schulen auch in der Schule gelebt wird, waren einige Stationen auf dieser Reise nötig und sie ist noch lange nicht vorbei.
„Die Erziehung der Jugendlichen zu wertvollen Staatsbürgern erfordert, dass sie frühzeitig lernen, sich als veranwortungsbewußte Glieder einer Gemeinschaft zu fühlen.
Aus dieser Erwägung heraus ist es gewünscht, daß die Schüler am Leben der Schule und an der Durchführung der Schulordnung selbst tätig mitwirken und daß sie insbesondere für die gesittete Haltung ihrer Mitschüler und für eine zielbewußte und gute Arbeitsleistung mitsorgen.
1. Für die Schülervertretungen gibt es an ihrer Schule zahlreiche Möglichkeiten:
Sorge für eine gute Schul- und Klassengemeinschaft, Ausschaltung von Unredlichkeiten und Unwahrheiten, Sauberkeit im Schulgebäude, geregelter Ablauf der Schulordnung, Ausschmückung der Klassenräume, Pflege der Einrichtungsgegenstände und der Lehr- und Lernmittel Entlastung des Klassenlehrer von kleinen Verwaltungsaufgaben, wie Einsammeln von Geldbeträgen, Besuche bei kranken Kameraden, Mitwirken bei Veranstaltungen der Schule, bei der Vorbereitung von Wanderungen, Herbergsaufenthalten und Sportkämpfen innerhalb der Schule und mit andern Schulen und Organisationen, Verwaltung der Schülerbüchereien, Herausgabe von Schülerzeitschriften u. a.
2. Die Schülervertretung ist die dazu berufene Stelle, der Schulleitung Wünsche und Anregungen der Schüler vorzutragen. Sie wird tunlichst vorher mit dem Vertrauenslehrer Rücksprache nehmen.
3. Die Schulleiter haben dafür zu sorgen, daß die Schülervertretungen am Anfang jedes Schuljahres ordnungsgemäß gewählt wird.
Zu diesem Zweck wählt jede Klasse vom 5. Schuljahr an einen Vertrauensschüler nebst Stellvertreter. Beide bedürfen der Bestätigung durch den Klassenlehrer.
Die Vertrauensschüler der Klassen bilden die Schülervertretung der Schule. Diese wählt sich einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Beide bedürfen der Bestätigung durch den Schulleiter. Letzterer kann im Laufe des Jahres den Rücktritt von Mitgliedern der Schülervertretung verlangen, wenn diese sein Vertrauen nicht mehr besitzt.
4. Die Schülervertretung gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung.
5. Zu Beginn des Schuljahres wird von der Schülervertretung dem Schulleiter ein Vertrauenslehrer vorgeschlagen. Der Vertrauenslehrer steht der Schülervertretung mit Rat und Tat zur Seite.
6. Schulleiter und Lehrer werden angewiesen, der Einrichtung von Schülervertretungen wohlwollende Förderung angedeihen zu lassen und den Schülern Gelegenheit zu geben, ihren guten Willen in freiwilliger Mitarbeit zum Wohle der Schule einzusetzen. Die Lehrer haben darauf zu achten, daß die schulischen Leistungen der in der Schülervertretung unmittelbar Beteiligten nicht durch zu große Mehrbelastung beeinträchtigt werden.
7. Wo bereits Schülervertretungen bestehen, haben sie sich im Rahmen dieser Bestimmungen zu halten.
Dr. Schenkel“
Quelle: K.u.U. 1953, Seite 82 f.
23.07.1970 Das KM verfügt durch Erlass die Einrichtung von Beratungsstellen für die SMV und veranlasst die Ernennung von SMV-Beauftragten an den Oberschulämtern.
25.08.1970 Das KM erlässt die „Vorläufigen Richtlinien zur SMV“ (K.u.U. Sondernummer 4/1970 vom 25.08.1970)
Quellen: