Schulkonferenz

Was ist eine Schulkonferenz?

Ist ein Gremium aus Lehrkräften, Eltern und Schüler:innen, das die inneren Angelegenheiten der Schule klärt.

Die Schulkonferenz ist sozusagen der “runde Tisch” der Schule und setzt sich somit zu gleichen Teilen (paritätisch) aus Vertretern von Lehrern, Eltern und Schülern zusammen.

Die Schulkonferenz hat förmliche Entscheidungs-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte in grundlegenden Fragen. So entscheidet sie beispielsweise über den Unterrichtsbeginn oder erteilt ihr Einverständnis für eine neue Schul- und Hausordnung. Zudem ist sie bei der Besetzung der Schulleiterstelle beteiligt und entsendet einen Vertreter in die Auswahlkommission. Bei Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Unterricht ist das Gremium ebenfalls anzuhören.

Für die SMV ist besonders wichtig, was unter den „allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung“ zu verstehen ist. Dabei handelt es sich um grundsätzliche, über den  jeweiligen Einzelfall hinausgehende Entscheidungen. Das ist zum Beispiel die grundsätzliche Frage der Unterrichtsbefreiung von Klassensprecher:innen und Stellvertreter:innen für die SMV-Arbeit oder die Frage nach einem generellen Förderungskonzept für die Schülermitverantwortung an der Schule. Dazu gehört aber auch die Finanzierung der SMV-Arbeit. So können die Schülervertreter:innen in der Schulkonferenz Haushaltsmittel beantragen – zum Beispiel 500 € als festen Betrag für die Unterstützung der Schülermitverantwortung.

Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich (vgl.§ 47 Abs. 11 SchG), außerdem sind sie meistens vertraulich. Als Schülervertreter:in solltet ihr im Einzelfall nachfragen, ob ihr dem Schülerrat oder eurer Klasse über das Besprochene berichten dürft.

Wer sich nicht daran hält, kann durch Beschluss der Schulkonferenz zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen werden. Das Ergebnis der Beratungen – also die Beschlüsse – dürfen jedoch weitergegeben werden und die Schülervertreter:innen können zum Beispiel den Schülerrat nach der Sitzung über die Ergebnisse informieren.

Wer ist Mitglied der Schulkonferenz?

Die Schulkonferenz besteht aus je vier Vertreter:innen der Lehrer-, Eltern- und Schülerschaft. Kraft Amtes sind die Schulleitung, der/die Elterbeiratsvorsitzende sowie der/die Schülersprecher:in* automatisch Mitglied der Schulkonferenz.
Die übrigen Delegierten werden von den jeweiligen Vertretungsgremien gewählt. Bei den Schüler:innen ist dies der Schülerrat. Die Delegierten müssen minstestens die 7. Klasse oder höher besuchen.

*Vorrausgesetzt, er/sie ist in der 7. Klasse oder höher.

Was macht die Schulkonferenz?

Sie berät über alle Angelegenheiten der Schule. Sie verabschiedet u.a. die Schul- und Hausordnung, bestimmt den Unterrichtsbeginn und Pausenzeiten und wird an der Neubesetzung einer Schulleitungsstelle beteiligt.

Alleine entscheiden kann die Schulkonferenz über (vgl.§ 47 Abs. 3 SchG):

  • die Vereinbarung von Schulpartnerschaften
  • die Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage, den Unterrichtsbeginn und den Tag der Einschulung in die Grundschule
  • allgemeine Angelegenheiten der Schülermitverantwortung
  • die Stellungnahme der Schule gegenüber dem Schulträger
  • Namensgebung der Schule
  • Änderung des Schulbezirks
  • Stellungnahmen der Schule zur Durchführung der Schülerbeförderung
  • Grundsätze über die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften, die nicht generell vorgesehen sind und die zu keinen Berechtigungen führen
  • die Anforderung von Haushaltsmitteln gegenüber dem Schulträger

Diese Beschlüsse sind für die Schulleitung und Lehrer:innen bindend (vgl.§ 47 Abs. 7 SchG).

Die Schulkonferenz muss bei den folgenden Angelegenheiten ihre Zustimmung erteilen (vgl. § 4 7 Abs. 5 SchG):

  • Erlass der Schul- und Hausordnung
  • Beschlüsse zu allgemeinen Fragen der Klassenarbeiten und Hausaufgaben
  • Beschlüsse zur einheitlichen Durchführung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an der Schule
  • Grundsätze über die Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule berühren
  • Grundsätze über die Durchführung von außerunterrichtlichen Veranstaltungen (z. B. Klassenfahrten, Schullandheimaufenthalte)
  • Festlegung der schuleigenen Stundentafel im Rahmen der Kontingentstundentafel und Entwicklung schuleigener Curricula im Rahmen des Bildungsplanes

Die Schulkonferenz ist anzuhören (vgl.§ 47 Abs. 4 SchG):

  • zu Beschlüssen der Gesamtlehrerkonferenz,
  • zu allgemeinen Fragen der Erziehung und des Unterrichts und der Schule
  • über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
  • vor Einrichtung oder Beendigung eines Schulversuchs
  • vor Änderung der Schulart, der Schulform oder des Schultyps sowie der dauernden Teilung oder Zusammenlegung und der Erweiterung oder Aufhebung der Schule
  • vor Genehmigung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben an der Schule
  • bei Entscheidungen über Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nach Maßgabe von § 90 Abs. 4
  • zu Stellungnahmen der Schule gegenüber dem Schulträger zur Ausstattung und Einrichtung der Schule sowie Baumaßnahmen

Wann tagt die Schulkonferenz?

Die Schulkonferenz tagt in der Regel einmal pro Halbjahr.

Wer beruft die Schulkonferenz ein?

Die Schulleitung beruft die Schulkonferenz ein und leitet die Sitzungen.