Teilnahmerecht (an Konferenzen)

Teilnahmerecht (an Konferenzen)

- die Klassenpflegschaft

Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler:innen und den Lehrer:innen einer Klasse. Dort sollen enge Verbindungen zwischen den Eltern und der Schule gepflegt werden, denn die Eltern haben das Recht und die Pflicht, sich an der Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu beteiligen. Eltern und Lehrer:innen sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten, Anregungen geben und Erfahrungen austauschen.

Zu den Klassenpflegschaften werden der/die Klassensprecher:in und dessen/deren Stellvertreter:in eingeladen, wenn geeignete Tagesordnungspunkte behandelt werden (vgl. § 56 Abs. .3 SchG). Geeignet sind alle Themen, die in den Aufgabenbereich der SMV fallen und bei denen der/die Klassensprecher:in eine Vertretungsaufgabe wahrnehmen soll.

Der Vorsitz der Klassenpflegschaft sollte den/die Klassensprecher:in rechtzeitig einladen und ihn/sie über die Tagesordnung informieren. Der Vorsitz ist der/die Klassenelternvertreter:in, sein/ihr Stellvertreter:in ist der/die Klassenlehrer:in.

In der Klassenpflegschaft werden insbesondere folgende Themen behandelt:

  • Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere Probleme)
  • Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften)
  • Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung
  • Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie Versetzungsordnung und für Abschlussklassen Prüfungsordnung
  • in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich Arbeitsmittel
  • Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage, Betriebsbesichtigungen und Ähnliches im Rahmen der beschlossenen Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die Klasse
  • Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse
  • Durchführung der Schülerbeförderung
  • grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats

Die meisten Themen der Klassenpflegschaften betreffen die Schüler:innen in direkter Weise. Deshalb sollte der/die Klassensprecher:in hier auch die Möglichkeit nutzen, um die Klasse zu vertreten und um die Vorstellungen, Sichtweisen und Wünsche einzubringen. Dann kann er/sie die Klassenpflegschaft über die Meinung der Schüler:innen informieren und für eine Entscheidung werben, die auch in ihrem Sinne ist.

 

- die Lehrerkonferenzen

Die Lehrerkonferenzen beraten und beschließen alle wichtigen Maßnahmen, die für die Unterrichts­ und Erziehungsarbeit an der Schule notwendig sind (vgl.§ 44 Abs. 1 SchG). Dabei müssen sie nicht nur die geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen beachten, sondern auch die „Aufgaben der anderen Lehrerkonferenzen, der Schulkonferenz sowie Anderweitig begründete Zuständigkeiten" (vgl.§ 44 Abs. 2 SchG). Das sind zum Beispiel die Aufgabenbereiche der Schülervertreter. Die Lehrerkonferenzen haben also die SMV zu berücksichtigen und ggf. einzubinden bei Entscheidungen, die auch in den Aufgabenbereich der Schülervertreter:innen fallen.

Deshalb sagt die Konferenzordnung: Fachkonferenzen sollen bei der Beratung von Verhandlungsgegenständen, die zum Aufgabengebiet der SMV gehören, den zuständigen Schülervertreter:innen Gelegenheit zur Teilnahme geben (vgl.§ 11 Abs. 2 Konferenzordnung). Außerdem können alle Lehrerkonferenzen im Einzelfall zusätzliche Personen - z.B. Sachverständige, Vertreter:innen der Eltern und auch Schülervertreter:innen - zur Beratung hinzuziehen (vgl.§ 1 1 Abs. 5 Konferenzordnung).

An jeder Schule gibt es eine Gesamtlehrerkonferenz, die über Angelegenheiten entscheidet, die für die gesamte Schule von Bedeutung sind. Darüber hinaus gibt es Teilkonferenzen:

  • Die Klassenkonferenz bzw. die Jahrgangsstufenkonferenz entscheidet über Fragen, die von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse sind.
  • Die Fachkonferenzen entscheiden über Angelegenheiten, die ein Fach oder eine Fächergruppe betreffen.
  • Die Abteilungskonferenzen gibt es nur bei Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind. Diese Konferenzen befassen sieht mir den Angelegenheiten der jeweiligen Abteilungen.

 

- die Schulkonferenz

In der Schulkonferenz sind die Schulleitung, die Lehrer:innen, die Eltern und die Schüler:innen vertreten. An beruflichen Schulen kommen außerdem die Vertreter:innen der ausbildenden Betriebe dazu. Der/Die Schülersprecher:in ist Kraft Amtes Mitglied in der Schulkonferenz, die weiteren Schülervertreter:innen werden vom Schülerrat gewählt.

Für die SMV ist besonders wichtig, was unter den „allgemeinen Angelegenheiten der Schülermitverantwortung" zu verstehen ist. Dabei handelt es sich um grundsätzliche, über den  jeweiligen Einzelfall hinausgehende Entscheidungen. Das ist zum Beispiel die grundsätzliche Frage der Unterrichtsbefreiung von Klassensprecher:innen und Stellvertreter:innen für die SMV-Arbeit oder die Frage nach einem generellen Förderungskonzept für die Schülermitverantwortung an der Schule. Dazu gehört aber auch die Finanzierung der SMV-Arbeit. So können die Schülervertreter:innen in der Schulkonferenz Haushaltsmittel beantragen – zum Beispiel 500 € als festen Betrag für die Unterstützung der Schülermitverantwortung.

Die Beratungen der Schulkonferenz sind nicht öffentlich (vgl.§ 47 Abs. 11 SchG), außerdem sind sie meistens vertraulich. Als Schülervertreter:in solltet ihr im Einzelfall nachfragen, ob ihr dem Schülerrat oder eurer Klasse über das Besprochene berichten dürft.

Wer sich nicht daran hält, kann durch Beschluss der Schulkonferenz zeitweilig oder ganz von der weiteren Teilnahme an den Sitzungen ausgeschlossen werden. Das Ergebnis der Beratungen - also die Beschlüsse – dürfen jedoch weitergegeben werden und die Schülervertreter:innen können zum Beispiel den Schülerrat nach der Sitzung über die Ergebnisse informieren.