Die SMV-Satzung ist von großer Bedeutung für jede SMV, da nicht alles im Schulgesetz oder der SMV-Verordnung fest vorgeschrieben ist. Sie kann beispielsweise Regelungen über die Wahl der Schülervertreter:innen und der Verbindungslehrer:innen beinhalten, aber auch sonstige Vereinbarungen und Regeln für die Arbeit der SMV. Durch die eigene Satzung hat SMV die Gelegenheit, die eigenen Arbeitsstrukturen selbstbestimmt zu gestalten und sich eigene Regeln zu geben, die nicht „von außen“ diktiert werden. Deshalb stellt die Satzung eine Bereicherung für die SMV und kein unnötiges Regelwerk dar. Außerdem gibt sie die nötige Sicherheit bei Verfahrensfragen und bewirkt, dass man sich als Schülervertreter:in bei der eigenen Arbeit auf eine schriftliche Grundlage berufen kann.
Sollte noch keine Satzung vorhanden sein, kann sie vom Schülerrat zu jeder Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt werden. Sie bedarf keiner Genehmigung durch ein Organ in der Schule. Jedoch müssen vor ihrem Inkrafttreten der Schulleitung, den Verbindungslehrer:innen, der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. § 1 Abs. 7 SMV-VO).
Des Weiteren regelt die Satzung die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über:
In der Satzung können keine Bereiche geregelt werden, die bereits rechtlich verbindlich festgelegt sind. Beispielsweise haben bei Abstimmungen alle Mitglieder des Schülerrats das gleiche Stimmrecht und der/die Schülersprecher:in soll spätestens in der siebten Unterrichtswoche gewählt werden.