Satzung

 

Die SMV-Satzung ist von großer Bedeutung für jede SMV, da nicht alles im Schulgesetz oder der SMV-Verordnung fest vorgeschrieben ist. Sie kann beispielsweise Regelungen über die Wahl der Schülervertreter:innen und der Verbindungslehrer:innen beinhalten, aber auch sonstige Vereinbarungen und Regeln für die Arbeit der SMV. Durch die eigene Satzung hat SMV die Gelegenheit, die eigenen Arbeitsstrukturen selbstbestimmt zu gestalten und sich eigene Regeln zu geben, die nicht „von außen“ diktiert werden. Deshalb stellt die Satzung eine Bereicherung für die SMV und kein unnötiges Regelwerk dar. Außerdem gibt sie die nötige Sicherheit bei Verfahrensfragen und bewirkt, dass man sich als Schülervertreter:in bei der eigenen Arbeit auf eine schriftliche Grundlage berufen kann.

Sollte noch keine Satzung vorhanden sein, kann sie vom Schülerrat zu jeder Zeit erarbeitet und in Kraft gesetzt werden. Sie bedarf keiner Genehmigung durch ein Organ in der Schule. Jedoch müssen vor ihrem Inkrafttreten der Schulleitung, den Verbindungslehrer:innen, der Gesamtlehrerkonferenz und der Schulkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (vgl. § 1 Abs. 7 SMV-VO).

Des Weiteren regelt die Satzung die Arbeitsweise der Schülermitverantwortung. Sie kann dabei insbesondere Bestimmungen treffen über:

  • die Geschäftsordnung für die Klassenschülerversammlung und den Schülerrat; dazu gehören:
    • die Einberufung und die Voraussetzungen, unter denen sie einzuberufen ist
    • die Tagesordnung
    • die Protokollführung
    • die Beschlussfähigkeit und das Verfahren bei Abstimmungen
  • die Voraussetzungen unter denen Schüler:innen, die keine gewählten Schülervertreter:innen sind, zu Sitzungen des Schülerrats mit beratender Stimme zugezogen werden können
  • die Bildung von Ausschüssen, wobei auch festgelegt werden kann, dass die Klassensprecher:innen einzelner Schularten, Abteilungen oder Schulstufen besondere Ausschüsse bilden (in diesem Fall muss die SMV-Satzung Bestimmungen über die Aufgaben der Ausschüsse und ihre Zusammenarbeit mit dem Schülerrat enthalten
  • die Wahl von Funktionsträger:innen, die weder das Schulgesetz, die SMV-Verordnung noch andere rechtlichen Regelungen vorsehen (z.B. Unterstufensprecher:innen)

In der Satzung können keine Bereiche geregelt werden, die bereits rechtlich verbindlich festgelegt sind. Beispielsweise haben bei Abstimmungen alle Mitglieder des Schülerrats das gleiche Stimmrecht und der/die Schülersprecher:in soll spätestens in der siebten Unterrichtswoche gewählt werden.