Anhörungsrecht

Anhörungsrecht

Die Klassensprecher:innen und Schülersprecher:innen haben das Recht, gegenüber den Lehrer:innen, der Schulleitung oder den Elternvertreter:innen Anregungen, Vorschläge und Wünsche einzelner Schüler:innen, ganzer Klassen oder der Schülerschaft insgesamt vertreten (vgl.§ 10 Abs. 1 SMVV). Das geschieht vor allem in den Konferenzen der Schule, allen voran die Schulkonferenz.

Die Schulkonferenz tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen; außerdem ist eine Sitzung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Schülervertreter:innen sind zwar an Weisungen und Aufträge nicht gebunden, können aber Beschlüsse des Schülerrats aufnehmen und in die Schulkonferenz einbringen. Dazu solltet ihr euer Anliegen schriftlich formulieren und rechtzeitig an die Schulleitung weiterleiten, die den Vorsitz Schulkonferenz kraft Amtes übernimmt.

In der Schulkonferenz kann nicht nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Gruppen vermittelt werden, vor allem werden dort wichtige Entscheidungen getroffen, die für die gesamte Schule von großer Bedeutung sind. Außerdem kann die Schulkonferenz gegenüber der Schulleitung und den Lehrerkonferenzen Anregungen geben und Empfehlungen aussprechen. Diese müssen dann auf der nächsten Sitzung der zuständigen Konferenz beraten werden (vgl.§ 47 Abs. 2 SchG).

Die Schulkonferenz wirkt auch bei der Besetzung der Schulleiterstelle mit. Allerdings dürfen sich bei dieser Sache nur die volljährigen Schülervertreter:innen einbringen. Deshalb treten an die Stelle der minderjährigen Schülervertreter:innen die volljährigen Stellvertreter:innen. Gibt es keine volljährigen Vertreter:innen, werden sie ersetzt durch die gewählten Elternvertreter:innen (vgl.§ 40 Abs. 1 SchG). Die Mitwirkung gestaltet sich folgendermaßen: Vor der Ernennung der Schulleitung wird die Schulkonferenz über alle eingegangenen Bewerbungen informiert. Dabei bekommt die Schulkonferenz insbesondere die Auskunft über alle Informationen, die für die Frage der Eignung des Bewerbers wichtig sind (vgl.§ 40 Abs. 2 SchG). Die Schulkonferenz kann dann Besetzungsvorschläge machen, allerdings sollte dabei, bei sonst gleicher Eignung, denjenigen Bewerbern der Vorzug gegeben werden, die nicht von der eigenen Schule kommen (vgl.§ 40 Abs. 3 SchG).