Die Lehrkraft beendet den Unterricht und nicht der Pausengong. Diese Regelung geht über bloße Zeitverwaltung hinaus und hebt die pädagogische Verantwortung der Lehrkraft hervor.
Indem die Lehrkraft den Unterricht beendet, kann sie sicherstellen, dass wichtige Lernziele erreicht werden. Dies ermöglicht eine individuellere Herangehensweise an den Lehrplan. Einige Themen erfordern möglicherweise mehr Zeit, während andere schneller abgeschlossen werden können. Die Lehrkraft kann auf die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler reagieren, indem sie den Unterricht so beendet, dass ein tieferes Verständnis gewährleistet ist.
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(6) Die Lehrkräfte tragen im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 dieses Gesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler. Sie entscheiden in diesem Rahmen auch über den Einsatz informationstechnisch gestützter Systeme.